Sie als Patient benötigen eine häusliche, ambulante Pflege? In uns haben Sie dafür einen qualifizierten und kompetenten Ansprechpartner gefunden. Sicherlich stellen Sie sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Sie den ambulantenPflegedienst bestellen können.
Es bestehen folgende Möglichkeiten:
- Pflegegrad nach SGB XI
- Verordnung über häusliche Krankenpflegenach SGB V
- für die Grundpflegenach SGB XI rechnen wir direkt mit Ihrer Pflegekasse ab
- Behandlungspflegeist eine Krankenkassenleistung -> Verordnung auch ohne Pflegegrad möglich
- Leistungsarten sind miteinander kombinierbar
Sind Sie unsicher, stehen wir Ihnen gerne für eine kostenfreie und natürlich unverbindliche Erstberatung zur Verfügung.
Wo erhalten Sie als Patient eine Verordnung zur häuslichen Krankenpflege?
Eine Verordnung über eine häusliche Krankenpflege erhalten Sie unter gegebenen Voraussetzungen von Ihrem behandelnden Arzt. Diese Verordnung ist für die Inanspruchnahme unserer ambulanten Krankenpflege eine Grundvoraussetzung.
Die erhaltene Verordnung über die häusliche Krankenpflege geben Sie bitte unserer Pflegekraft beim Erstkontakt. Sie müssen nichts weiter tun, wir reichen die Verordnung direkt bei Ihrer Krankenkasse ein. Die Krankenkasse übermittelt die Kostenzusage für die ambulante Pflege dann postalisch direkt an uns oder Sie erhalten diese.
Welche Leistungen sind in der ambulanten Krankenpflege verordnungsfähig?
- Anlegen von Kompressionsverbänden
- Messungen des Blutzucker (BZ Messung)
- Blutdruckmessungen (RR Messungen)
- Medikamentengabe
- Injektion von Insulin
- Stellen von Medikamenten
- Akute / Chronische Wundversorgung
- Dekubitusversorgung
- Anlage eines Dauerkatheters
- PEG Versorgung
- Stomaversorgung
- Versorgung und Wechsel der Trachealkanüle
Weitere Leistungen für die häusliche Krankenpflege können über SGB V verordnet werden, diese müssen jedoch im Einzelfall-Verfahren geprüft werden. Unser Pflegedienst ist zusätzlich zu den aufgeführten Leistungen auf einen respektvollen und emphatischen Umgang mit den zu pflegenden Personen spezialisiert. Stets mit einem Lächeln im Gesicht, mit Einfühlungsvermögen und Menschlichkeit gehen wir unserer Arbeit nach.
Pflegeberatungsgespräche
Wir führen in regelmäßigen Abständen Pflegeberatungsbesuche nach §37.3 SGB XI direkt bei Ihnen vor Ort durch. Der Abstand richtet sich nach Ihrem Pflegegrad.
- bei Pflegegrad 2 – 3, Beratungsbesuch alle sechs Monate
- bei Pflegegrad 4 – 5, Beratungsbesuch alle drei Monate
Die Pflegeberatungsgespräche dienen zur Sicherung der Qualität und der regelmäßigen Hilfestellung. Diese Beratungsgespräche müssen gesetzlich eingehalten werden, wenn Sie Pflegegeld beziehen.
Pflegegrade
Ihr Anspruch auf eine häusliche Pflege und Betreuung im Überblick